Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl I Erstverkündet: 16. März 1976
§ 324

§ 324 – Dinglicher Arrest

(1) Zur Sicherung der Vollstreckung von Geldforderungen nach den §§ 249 bis 323 kann die für die Steuerfestsetzung zuständige Finanzbehörde den Arrest in das bewegliche oder unbewegliche Vermögen anordnen, wenn zu befürchten ist, dass sonst die Beitreibung vereitelt oder wesentlich erschwert wird. Sie kann den Arrest auch dann anordnen, wenn die Forderung noch nicht zahlenmäßig feststeht oder wenn sie bedingt oder betagt ist. In der Arrestanordnung ist ein Geldbetrag zu bestimmen, bei dessen Hinterlegung die Vollziehung des Arrestes gehemmt und der vollzogene Arrest aufzuheben ist. (2) Die Arrestanordnung ist zuzustellen. Sie muss begründet und von dem anordnenden Bediensteten unterschrieben sein. Die elektronische Form ist ausgeschlossen. (3) Die Vollziehung der Arrestanordnung ist unzulässig, wenn seit dem Tag, an dem die Anordnung unterzeichnet worden ist, ein Monat verstrichen ist. Die Vollziehung ist auch schon vor der Zustellung an den Arrestschuldner zulässig, sie ist jedoch ohne Wirkung, wenn die Zustellung nicht innerhalb einer Woche nach der Vollziehung und innerhalb eines Monats seit der Unterzeichnung erfolgt. Bei Zustellung im Ausland und öffentlicher Zustellung gilt § 169 Absatz 1 Satz 3 entsprechend. Auf die Vollziehung des Arrestes finden die §§ 930 bis 932 der Zivilprozessordnung sowie § 99 Absatz 2 und § 106 Absatz 1, 3 und 5 des Gesetzes über Rechte an Luftfahrzeugen entsprechende Anwendung; an die Stelle des Arrestgerichts und des Vollstreckungsgerichts tritt die Vollstreckungsbehörde, an die Stelle des Gerichtsvollziehers der Vollziehungsbeamte. Soweit auf die Vorschriften über die Pfändung verwiesen wird, sind die entsprechenden Vorschriften dieses Gesetzes anzuwenden.

Kurz erklärt

  • Die Finanzbehörde kann einen Arrest auf Vermögen anordnen, um die Vollstreckung von Geldforderungen zu sichern, wenn die Beitreibung gefährdet ist.
  • Der Arrest kann auch angeordnet werden, wenn die Forderung noch nicht genau festgelegt ist oder unter bestimmten Bedingungen steht.
  • In der Arrestanordnung muss ein Geldbetrag angegeben werden, der hinterlegt werden kann, um den Arrest aufzuheben.
  • Die Arrestanordnung muss schriftlich, begründet und von einem Bediensteten unterschrieben werden; elektronische Formate sind nicht erlaubt.
  • Die Vollziehung des Arrestes ist nur innerhalb eines Monats nach Unterzeichnung der Anordnung zulässig und muss innerhalb einer Woche nach der Vollziehung zugestellt werden.